BMF-Info entschärft Grunderwerbsteuer durch EUGH-Rechtsprechung

Der EuGH hatte in seinem Urteil zur Rechtssache „Nova Iberomoldes“ (C-837/24) Anfang Juni 2026 entschieden, dass die Erhebung der portugiesischen Grunderwerbsteuer bei bestimmten Anteilsübertragungen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften mit der Kapitalansammlungsrichtlinie (RL 2008/7/EG) nicht vereinbar ist und die Besteuerung somit unionsrechtswidrig ist. Das BMF hat auf diese EuGH-Entscheidung, die aufgrund ähnlicher Rechtslage bei der österreichischen Grunderwerbsteuer bedeutsame Auswirkungen hat, reagiert und Ende Juli eine Information veröffentlicht.

Die Kapitalansammlungsrichtlinie hat zum Ziel, Kapitalzuführungen und Umstrukturierungen innerhalb der EU weitgehend von indirekten Steuern freizustellen (wie z.B. von der Grunderwerbsteuer) und damit die Kapitalverkehrsfreiheit zu gewährleisten. In Österreich gelten entsprechend der BMF-Info als Kapitalgesellschaften i.S.d. Kapitalansammlungsrichtlinie jedenfalls die AG, GmbH und die SE. Bestimmte Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 GrEStG gelten als begünstigte Umstrukturierungen i.S.d. Kapitalansammlungsrichtlinie – insbesondere dann, wenn im Rahmen einer Einbringung, Spaltung, Verschmelzung oder vergleichbaren Strukturmaßnahme Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen werden und als Gegenleistung Gesellschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft gewährt werden.

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