Antworten auf Ihre Steuerfragen von A wie Abschreibung bis Z wie Zuschuss
Für Geschäftsessen und Bewirtungskosten sind drei Fälle zu unterscheiden:
Zur Gänze abzugsfähig:
- Die Bewirtung ist unmittelbarer Bestandteil der Leistung oder steht unmittelbar im Zusammenhang mit einer Leistung.
- Die Bewirtung erfolgt gegen Entgelt.
- Die Bewirtungen weist nahezu keine Repräsentationskomponente auf.
Beispiele:
Verpflegung bei einer Schulung, die Verpflegungskosten sind im Schulungspreis inkludiert.
Bewirtung in Zusammenhang mit Betriebsbesichtigung, wobei fast ausschließlich betriebliche Gründe oder Werbung für den Betrieb ausschlaggebend sind.
Zu 50% absetzbar:
Bewirtungskosten sind zur Hälfte absetzbar, wenn sie werbewirksam, weil die Repräsentationskomponente untergeordnet ist.
Beispiel:
Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses dient der Werbung des Unternehmens. Der Vorsteuerabzug bei Geschäftsessen steht zur Gänze zu.
Nicht abzugsfähig:
Die Bewirtung von Geschäftsfreunden stellt nicht abziehbaren Repräsentationsaufwand dar.
Beispiele:
Bewirtung im Haushalt des Unternehmers, Bewirtung in Zusammenhang mit dem nicht absetzbaren Besuch von Vergnügungsetablissements, Casinos, gesellschaftlichen Veranstaltungen (Bälle, Essen nach Konzerten, Theater)
Vorwerbungskosten sind die Ausgaben, die bereits vor den ersten Einnahmen entstehen.
Steuerlich abzugsfähig sind sie, wenn die künftige Vermietung mit ziemlicher Sicherheit feststeht und dem Finanzamt die Vermietungsabsicht bekannt gegeben wurde.
Akten und Belege bewahren Sie bitte zumindest sieben Jahre auf.
Vereinzelt gelten längere Fristen. Die Tabelle zeigt eine Auswahl von Beispielen für Aufbewahrungsfristen.
Aufbewahrungsfrist | |
Buchhaltungsunterlagen | 7 Jahre |
Belege | 7 Jahre |
Aufstellung der Einnahmen/Ausgaben | 7 Jahre |
Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen | 7 Jahre |
Unterlagen, die Grundstücke betreffen | 22 Jahre |
Unterlagen im Zusammenhang mit elektronisch erbrachten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie sonstigen elektronischen Dienstleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für die der neue Mini-One-Stop-Shop in Anspruch genommen wird (MOSS) | 10 Jahre |
zu einem anhängigen Abgaben- oder Gerichtsverfahren gehörende Unterlagen | solange das Verfahren dauert |
Tipp: Heben Sie sämtliche Belege zum Kauf eines Grundstücks auf (z. B. zur Grunderwerbsteuer, zu den Anwalts- und Notarkosten) und auch alle Belege über die danach anfallenden Instandhaltungskosten. Falls Sie das Grundstück später verkaufen möchten, können so bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns die tatsächlichen Anschaffungskosten angesetzt werden.