Fragen und Antworten - Steuern

Antworten auf Ihre Steuerfragen von A wie Abschreibung bis Z wie Zuschuss

Geschäftsessen - als Betriebsausgabe absetzbar?

Für Geschäftsessen und Bewirtungskosten sind drei Fälle zu unterscheiden:

Zur Gänze abzugsfähig:

  • Die Bewirtung ist unmittelbarer Bestandteil der Leistung oder steht unmittelbar im Zu­sam­men­hang mit einer Leistung.
  • Die Bewirtung erfolgt gegen Entgelt.
  • Die Bewirtungen weist nahezu keine Repräsentationskomponente auf.

Beispiele:
Verpflegung bei einer Schulung, die Ver­pfle­gungs­kosten sind im Schulungspreis inkludiert.
Bewirtung in Zusammenhang mit Betriebsbesichtigung, wobei fast ausschließlich be­trieb­liche Grün­de oder Werbung für den Betrieb aus­schlag­gebend sind.

Zu 50% absetzbar:
Bewirtungskosten sind zur Hälfte absetzbar, wenn sie werbewirksam, weil die Repräsentationskomponente untergeordnet ist.

Beispiel:
Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses dient der Werbung des Unternehmens. Der Vorsteuerabzug bei Geschäftsessen steht zur Gänze zu.

Nicht abzugsfähig:
Die Bewirtung von Geschäftsfreunden stellt nicht abziehbaren Repräsentationsaufwand dar.

Beispiele:
Bewirtung im Haushalt des Unternehmers, Bewirtung in Zusammenhang mit dem nicht absetzbaren Besuch von Vergnügungsetablissements, Casinos, gesellschaft­li­chen Ver­an­stal­tungen (Bälle, Essen nach Konzerten, Theater)

Gebäudereparatur - Schon vor der beabsichtigten Vermietung geltend machen?

Vorwerbungskosten sind die Ausgaben, die bereits vor den ersten Einnahmen entstehen.
Steuerlich abzugsfähig sind sie, wenn die künftige Vermietung mit ziemlicher Sicherheit feststeht und dem Finanzamt die Vermietungsabsicht bekannt gegeben wurde.

Rechnungen aufbewahren - falls ja, wie lange?

Akten und Belege bewahren Sie bitte zumindest sieben Jahre auf.
Vereinzelt gelten längere Fristen. Die Tabelle zeigt eine Auswahl von Beispielen für Auf­be­wah­­rungsfristen.

 Aufbewahrungsfrist
Buchhaltungsunterlagen7 Jahre
Belege7 Jahre
Aufstellung der Einnahmen/Ausgaben7 Jahre
Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen7 Jahre
Unterlagen, die Grundstücke betreffen22 Jahre
Unterlagen im Zusammenhang mit elektronisch er­brach­ten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie sonstigen elektronischen Dienstleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für die der neue Mini-One-Stop-Shop in Anspruch genommen wird (MOSS)10 Jahre
zu einem anhängigen Abgaben- oder Ge­richts­ver­fahren gehörende Unterlagensolange das Verfahren dauert

Tipp: Heben Sie sämtliche Belege zum Kauf eines Grundstücks auf (z. B. zur Grunderwerbsteuer, zu den Anwalts- und Notarkosten) und auch alle Belege über die danach anfallenden Instandhaltungskosten. Falls Sie das Grundstück später verkaufen möchten, können so bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns die tatsächlichen Anschaffungskosten angesetzt werden.